Familienverband Luyken



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Ludwigshafen, 21.1.2007

Satzung des Familienverbandes Luyken/Leuken

Gemäß Beschluss des Familienrates vom 6. Juni 1993. Neue Fassung der zuletzt beim Familientag 1981 beschlossenen, im Chronikblatt 1987 abgedruckten Satzung.

§1

Der Familienverband Luyken/Leuken umfasst alle Nachkommen von Hendrich Luyken (ca. 1550-1607) und Anna von der Knippenburg (1565-1627), das sind alle, die den Namen Luyken/Leuken durch Geburt oder Heirat tragen, bzw. vor ihrer Heirat trugen, sowie Ehegatten von geborenen Luyken/Leuken und deren Nachkommen. Der Verband wurde 1913 gegründet.

§2

Die Familie Luyken/Leuken wird vertreten durch einen zu wählenden Familienvorstand, der für die Aufrechterhaltung und Förderung des Familienzusammenhaltes zu sorgen hat. Zu diesem Zwecke hat er insbesondere

a) in Fortsetzung der bereits seit 1921 erschienen "Chronikblätter für die Familie Luyken und ihre Anverwandten" zumindest einmal jährlich ein Chronikblatt herauszugeben, in dem Familiennachrichten über Geburten, Hochzeiten, Todesfälle, Familienforschngsergebnisse und allgemein interessierende Beiträge wie Berichte von Familienfeiern, erlebnisberichte, Lebensbilder der Verstorbenen u.ä. enthalten sind;

b) möglichst alle 5 Jahre ein Adressenverzeichnis der Familie herauszugeben;

c) die Bestandsaufnahme (Zugänge, Abgänge) fortzuschreiben und die Familienforschung weiter zu betreiben;

d) die Familientage vorzubereiten und durchzuführen (s. §5);

e) die Beschlüsse des Familienrates auszuführen.

§3

Der Familienvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitglieder (Beisitzer). Dazu sind fünf Familienmitglieder der jüngeren Generationen als mögliche Nachfolger im Vorstand zu wählen.

Alle Vorstandsmitglieder sollen in der Regel Namensträger oder geborene Luyken/Leuken sein und nach Möglichkeit verschiedenen Familienzweigen angehören.

Im Verlauf der Familienratssitzung eines jeden Familientages findet die Neuwahl des Familienvorstandes und der eventuellen Nachfolger im Vorstand statt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Familienvorstand wählt aus seiner Mitte einen Schriftwart und einen Kassenwart. Je nach Zweckmäßigkeit kann ein Vorstandsmitglied zwei Ämter bekleiden.

Der Vorsitzende sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Vorstandes. Er beruft den Vorstand zu einer Zusammenkunft, so oft dies die Lage erfordert oder ein Vorstandsmitgleid dies beantragt. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Antrag schriftlich erklären. Es entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit enscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Familienvorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

Dem Schriftwart obliegt außer dem laufenden Schriftverkehr die Fortschreibung des Bestands- und Anschriftenverzeichnisses der Familie und die alljährliche Zusammenstellung der Personenstandsänderungen (Geburten, Hochzeiten, Sterbefälle mit Lebensbildern) für die Chronikblätter. Er schreibt von jeder Vorstandssitzung und jeder Familienratssitzung ein Protokoll, welches vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

Der Kassenwart verwaltet die Familienkasse (s. §4). Er hat dem Familienrat über die Einnahmen und Ausgaben zu berichten und von diesem Entlastung zu erbitten.

Die Beisitzer unterstützen auf Ersuchen die genannten Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit und sind im Familienvorstand beratend tätig. Der Familienvorstand führt die Geschäfte unentgeltlich. Für die Familie getätigte Ausgaben werden gegen Beleg erstattet.

Den außerhalb des Sitzungsortes wohnenden Vorstandsmitgliedern können auf Antrag die Fahrtkosten aus der Familienkasse erstattet werden.

§4

Die Einnahmen der Familienkasse setzen sich zusammen aus

a) dem Pflichtbeitrag für jedes selbstndige Familienmitglied resp. für jede Familie;

b) dem Kostenbeitrag für die Druckschriften (Chronikblätter, Register zu den Chronikblättern, Anschriftenverzeichnis);

c) den Spenden.

Die Höhe des Pflichtbeitrages bestimmt der Familienrat. Der Kostenbeitrag zu den Druckschriften richtet sich nach deren Herstellungs- und Versandkosten. Die Familienkasse kann je nach Bestand einen allgemeinen Zuschuss zu den Familientagen gewähren.

§5

Der Familientag bezweckt das Zusammenkommen möglichst vieler Angehöriger des Familienverbandes Luyken/Leuken, um den Zusammenhalt zu fördern, den Familiensinn zu stärken und engere persönliche Beziehungen untereinander aufzubauen. Er soll in der Regel alle drei Jahre stattfinden und umfasst gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Unternehmungen und die beratende Versammlung, den Familienrat.

Die Einberufung zu den Veranstaltungen des Familientages erfolgt durch den Familienvorstand nach Maßgabe des diesbezüglichen Beschlusses des Familienrates und im Einvernehmen mit den am Tagungsort die Vorbereitung treffenden Familienmitgliedern.

§6

Der Familienrat in dem allen Familienangehörigen Gelegenheit geboten ist, Anregungen zum Nutzen der Großfamilie zu geben, hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Familienvorstandes;

b) Entlastung des Kassenwartes hinsichtlich der Führung der Familienkasse;

c) Beschluss über den Pflichtbeitrag zur Familienkasse und über außerordentliche Ausgaben;

d) Beschluss über Zeitpunkt und Ort des nächsten Familientages nach Anhörung der diesen vorbereitenden Familienmitglieder, wobei der Familienvorstand ermächtigt werden kann, aus wichtigen Gründen Änderungen vorzunehmen;

e) Beschluss über Satzungsänderungen. Diese bedürfen Zweidrittelmehrheit.

Der Familienrat wird geleitet vom Vorsitzenden des Familienverbandes oder seinem Stellvertreter. Der Familienvorstand setzt die Tagesordnung fest. Zu dieser gehört die Verlesung und Genehmigung des Sitzungsprotokolls des letzten Familienrates und ein Bericht des Familienvorstandes über die vergangene Amtszeit.

Anträge an den Familienrat können im Allgemeinen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens vier Wochen vor der Familienratssitzung dem Vosrsitzenden des Familienvorstandes schriftlich eingereicht worden sind.

Der Familienrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (ausgenommen Satzungsänderungen). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen über Personen Stimmengleichheit, so entscheidet das durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu ziehende Los. Auf Antrag erfolgt die Wahl von Personen zum Familienvorstand durch Stimmzettel.

Am Familienrat haben alle anwesenden Familienangehörigen Stimmrecht, die den Namen Luyken/Leuken durch Geburt oder Heirat tragen oder vor ihrer Heirat trugen, sowie die Ehegatten von geborenen Luyken/Leuken und deren Nachkommen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind oder im Familientagsjahr werden.

Die Beschlüsse des Familienrates sind im nächsten Chronikheft zu veröffentlichen.

§7

Es wird von allen Mitgliedern des Familienverbandes erwartet, dass sie den aus dieser Satzung entstehenden Verpflichtungen nachkommen, sich über die eigene Familie hinaus für die Großfamilie interessieren, Anschluss suchen und die Veranstaltungen und Veröffentlichungen durch Anwesenheit und eigene Beiträge nach Kräften fördern.