Familienverband Luyken



Daniel II Luyken (1703-1784)
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Ludwigshafen, 3.3.2010


Daniel II Luyken, Generation 5, Ref.Nr. 05-023 (BK1341)

Geboren: 6.11.1703 in Wesel
Gestorben: 14.1.1784 in Wesel (Alter: 80 Jahre)

Beruf: Kaufmann in Wesel

Vater: Daniel I Luyken
Mutter: Elisabeth Joosten

Gattin: Margaretha Hannes
Heirat: 4.5.1727 in Wesel

Kinder:
Anna Luyken (1728-1759)
Susanna Luyken (1729-1793)
Anna Maria Luyken (1731-1772)
Daniel III Luyken (1733-1807)
Heinrich Luyken (1735-1800)
Johann Everhard Luyken (1737-1819)





Bildergalerie Daniel II Luyken


Wesel, 25.5.1983
Gedenkstein von Daniel II im Willibrordi-Dom

Detail vom Gedenkstein

Familienwappen am Gedenkstein

Wesel, 25.5.1983
Willibrordi-Dom

2009
Gedenkstein in besserer Aufl�sung


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Dokumente Daniel II Luyken

15.7.1767

Testament von Henrich Hannes (Bruder von Margaretha),
in dem er Daniel Luyken und seine Nachfahren enterbt
.

Mit freundlicher Unterst�tzung von
Ruth und Hans-Dieter Budelmann.

In Gottes Namen

damit nach meinem
Gott gef�lligen absterben
meine zeitliche Nachla�en-
schaft an denjenigen
komme, denen ich solche
von Herzen g�nne,
und deshalb keine
Zwist- oder Streitigkeit
entstehen m�ge, so gebe
ich endes unterschriebener
Henrich Hannes dieses
bey Zeiten und Gottlob
gesunden Leibes und
guten Verstandes hiermit
wohl bed�chtlich fest
setzen und verordnen
wollen.

Ich setze dahero nach
reiflicher Erwegung und
aus eigenem freien
Willen und Erwegung
meinen einzigen Lieben
Bruder den Garnison
Apothequer Herman
Hannes zu meinem
einzigen, wahren und
universal Erben ein,
dergestalt da� derselbe
meine gesamte nach-
Lassenschaft sie bestehe
worin sie wolle ohne
ausnahme Erben haben
und erhalten solle und

Daniel Luyken erbt
dessen mit meiner
verstorbenen Schwester
Margareth Luyken,
geborene Hannes,
gezeugten Kinder wohl
bedachtlich vorbey und
schlie�e diese s�mtlich
wohl wissentlich von
meiner Erbschaft aus.
Imfall es also auch
dem h�chsten Gott
gefallen m�chte ge-
dachten meinen lieben
Bruder und Erben Herman
Hannes vor mich aus
dieser Zeitlichkeit abzu-
fordern, so sollen als-
dann dessen Kinder und
wenn auch diese nach
Gottes Willen verstorben
sein m�chten deren
...noch zu....
Kinder und Erben meine Universal-
erben sein und nichts
von dem Verm�gen
nach der Luykenschen
Seithe hinfallen.
Dieses ist mein ernst-
licher wohl bedachtlich
�ber legter letzter
Wille, welcher falls
es nicht als ein ziemliches1
Testament m�gte be-
stehen k�nnen als ein
Codicill2 Begr�ndung von
(Text fehlt)... oder wir


1 Veraltet f�r geziemend, wie es sich geh�rt
2 Ein weniger f�rmliches Testament, Verm�chtnis

g�ltigsten und best�ndigsten
sein dann alleine gelten
solle wes.endes ich dann
alles dasjenige so diesem
zuwider sein und ich
vorhin erw�hnte Gaben
m�gte hierdurch aus-
dr�cklich cassiere, auf-
hebe und Annuliere
der gestalt da� dieser
meiner letzter Wille
allein g�ltig seyn solle,
ich werde auch mir ge-
dachten meinen auf-
richtigen und wohl
bedachtlichen letzten
Willen zu mehrerer
Sicherheit bey mir oder
anderen Gerichte de-
ponieren und solennisi-
ren3 lassen. Zur Wahr-
heit urkund lobe ich
dieses alles nachdem
ich es wiederholentlich
wohl �berleget erwogen
und der gestalt gewollt
eigenh�ndig ge- und
unterschrieben auch
mit meinem gew�hn-
lichen Pitschaft4 be-
siegelt. So geschehen
Wesel den 15 July
ein tausend sieben
hundert sieben und
                  sechzig


3 Feierlich best�tigen
4 Petschaft = Siegel



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21.4.1768

Vertrag zwischen Daniel Luyken und Henrich Hannes, dessen Schwager, �ber die Zahlung von 1200 holl�ndische Gulden (damals ein erheblicher Betrag) von letzterem an ersteren zur Niederschlagung s�mtlicher gegenseitiger Forderungen, 21. April 1768, mit Quittung der erfolgten Zahlung, 18. Mai 1768.

Mit freundlicher Unterst�tzung von Dr. Joachim Halbekann, Stadtarchivar in Esslingen.

Linker Stempelabdruck: ZWOELF G. GROSCHEN

Demnach zwischen d[en] H[errn] Daniel Luyken Senior
und dessen H[errn] Schwager H[errn] Hendrich Hannes einige Misshellig-
keiten entstanden, welche haupts�chlich daher gekommen, dass
H[err] Luyken von ged[achtem]1 seinen H[errn] Schwager Hannes vor die
Zeit, dass dieser bei Ihme im Hause gewesen, j�hrlich 70 R.2 mithin
daf�r von Michaelis (= 29. September) 1739 bis dahin 1766 von 27 Jahren
eine Summe von 1890 R. in beigef�gter cour[ant] Rechnung
vom 24t[en] September 1764 liquidieren3 wollen und dahero p[ro] Saldo
derselben noch 1138 R. und 56 ½ Kr. praetendiert4, d[er] H[err] Herr Hannes aber
dieses Kostgeld gar nicht zustehen wollen, weil er als kein
Kostg�nger bey d[em] H[errn] Luyken gewesen, sondern in dessen Hand-
lung mit assistiret dabeneben die binnen oder neben
p�chte5 von denen gemeinschaftlichen g�tern an d[es] H[errn] Luyken
Haushaltung consumiret, auch bey denen gehaltenen Liqui-
dationen niemahls eines Kostgeldes bisher gedacht worden,
als dass in a[nno] 1753 davon Erwehnung geschehen, also daher und
an Zinsen von denen Vorsch�ssen oder baaren Geldern wieder
eine Forderung, wornach Ihme ein ansehnliches herausk�me
formiret hat. So ist durch Vermittlung guter Freunde diese
Sache dahin verglichen, da�

1. d[er] H[err] Hannes d[em] H[errn] Luyken stadt der in vorgedachter
Rechnung pro Saldo geforderte 1138 R. 56½ :Kr. eins f�r all
und �berhaupt herausgeben solle und wolle zw�lff hun-
dert Holl�ndische Gulden, oder deren Wert, wobei d[er] H[err]
Hannes auf alle an d[en] H[errn] Luyken formierte Forderung
bis dahin renunc�ret6, H[err] Luyken hingegen alle Forderung
an H[errn] Hannes, mithin denselben die pratension des Kostgeldes
v�llig quitiret und also einer an den anderen dieserhalb
weiter nichts zu fordern haben; weil d[er] H[err] Hannes auch
praetendiret da� in dem Hause des H[errn] Luyken noch verschiedene
jenem zugeh�rigen Mobilien gekommen w�ren, welche von
d[em] H[errn] Luyken theils nicht mehr vorhanden, theils abgen�tzet zu
sein vorgegeben worden, so ist

2. vereinbaret, dass d[er] H[err] Luyken d[em] H[errn] Hannes zur�ckgeben
solle das davon noch vorhandene beste bed mit Zubeh�r,
H[errn] Hannes resigniert dagegen auf das �brige.

3. Die vorhandene gemeinschaftliche briefschaften sollen
weiterer Text unleserlich, da unterer Rand auf Scan nicht vorhanden


4. Sollen die von denen gemeinschaftlichen G�tern eingehende
P�chte und Gef�lle bis daran mehr (?) ... deshalb auch m�gte theilen
k�nnen oder wollen allemal richtig und freundschaftlich ge-
theilet werden.

Schlie�lich renunc�ren beyde theile auf alle Ausfl�chte, welche
gegen diesen Vergleich k�nnten gemachet werden, als Listigen
Betrugs, �berredung, nicht recht verstandener Sache, Verletzung
�ber die helffte oder zum theil, der wiedereinsetzung in vorigem Stande,
�berhaupt in genere und Specie allen und jeden wie solche in rechtem
erdacht sind oder nur erdacht werden k�nnten, quitieren daher
einer den andern wohl wissentlich und wohl bed�chtlich, ohne
einige Reservation in ansehung der streitig gewesenen Posten
und der hirin bemerckten7 Rechnung. Zur Wahrheits uhrkund
ist dieser Vergleich von beyden Paciscenten und Mitlern
eigenh�ndig unterschrieben. So geschehen Wesel, d[en] 21t[en] April 1768

Daniel Luyken senior
S. L. Hammel als Mitler

Dass d[er] H[err] Bruder Hend. Hannes mir die in diesem
Vergleich vereinbarte zw�lffhundert Holl�ndische
Gulden dato richtig und bar bezahlen lassen,
und ich also weiter nichts an denselben zu fordern
habe, deshalb quitire hirmit danckbarlich.

Wesel d[en] 18t[en] May 1768

Daniel Luyken
Senior


1 Im Sinne von "dem vorher genannten".
2 Vermutlich die Abk�rzung f�r Reichstaler und dessen Untereinheit Kreuzer
3 Hier: "geltend machen".
4 Praetendieren = fordern.
5 Hier: Pachteinnahmen.
6 Hier: Zur�cknehmen.
7 Hier im Sinne von "vermerkt".



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5.5.1777

Brief von Daniel Luyken an die Familie von Hendrich Hannes
als emp�rte Stellungnahme zum Testament von letzterem
.

Mit freundlicher Unterst�tzung von
Ruth und Hans-Dieter Budelmann.

Ein alter Schwager meiner sehl[ig] verstorbenen lieben Ehegattin
und der Geburt nach aller n�chster Bruder mit dem
man bereits bei laufenden monat 50 Jah[re] in der ge-
nannten Freundschaft und Harmonie gelebet l�sst sich ein-
(?) durch erkl�gliche Gesinnungen des Schwagers
Hend. Hannes diese gepflegte liebliche Freundschaft vor
sich nicht allein sondern auch in Ansehung der an beiden
Seiten vorhandenen Kindern durch ein so schn�des Testament
umzusto�en. Ein unerlaubtes Testament, worinnen ich
als der arg (?) ausgedr�ckt werde, in dem es solches
clausulieret, da� ja nichts an der Luykenschen Seite hinfallen
solle. Aus dieser und darin vorabgehenden (?) wird
ein vern�nftiger Leser schlie�en m�ssen, dass der testator gar
zu rachegierig geworden, daher ihn dann der in seinem Herzen
gefasster unvers�hnlicher carakter - wie Euch sehr wohl bekannt und
�fters selbst dar�ber Klage gef�hret - dahin getrieben ein
solches abominabeles1 Testament zu erdichten, um mich dadurch
einen rechten Herzenssto� beizubringen! Ein Testament
wodurch ich in meinen hohen Jahren vor der Welt prostituieret2
und blamieret bin, allein ich will davon abbrechen
und dem H�chsten anheim stellen in wie weit wir Luykens(?)
schriftlich(?) einsehen werden, er seinen unvers�hnlichen Hass
gegen mir und die meinigen getrieben habe.
Meine jetzige Absicht geht nur dahin, Euch (?) vorzu-
stellen ob sie die 50-j�hrige Freundschaft wieder zu her-
stellen sich zu haben belieben und dahin zu erkl�ren, dass
�ber der Nachlassenschaft ein Vergleich k�nne getroffen werden,
welches mit beiden Herren S�hne die nun mehro v�llig
am reifen (?) Verstand seyend, zu �berlegen bitte, wiedrigen-
falls ich gewahre wider meinen Willen mich gezwungen
sehe denen Rechtsgesetzen nach �ber einige Juncten
Eyden zu deferieren3, die bei der Nachwelt unvergesslich
bleiben, doch w�nsche durch dero hierauf in wartenden
Erkl�rung alle Weitl�ufigkeiten �berhoben und
dero letzten Willens Meinung ? �berzeugt zu werden
womit nach Empfehlung an Euch und gesamte Familie bin

5. May 1777

Euer Schwager
D. Luyken sen.


1 Grauenhaft.
2 Handeln, wie es der eigenen W�rde widerspricht
3 Anklagen, melden, hinterbringen, mitteln



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Verweise Daniel II Luyken

Interne Verweise
• Bestandsaufnahme, Chronikblatt 1931, Seite 8
• Bestandsaufnahme, Chronikblatt 1933, Seite 145





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